22.08.2011

Neues Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren

Der Thüringer Landtag hat zum 01. September 2011 das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren beschlossen. Es ist für alle Halter von Hunden und anderen gefährlichen Tieren von Bedeutung. Die Stadtverwaltung Gera informiert hiermit noch einmal über die wichtigsten Inhalte des neuen Gesetzes. Alle Bürger, die weitere Fragen haben erhalten im Tierheim Gera unter der Telefonnummer 0365 – 413 066 Auskunft.

Alle Hunde, unabhängig von Alter, Rasse oder Größe, müssen innerhalb von 6 Monaten mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Das heißt: jeder Hundehalter muss mit seinem Hund zu einem Tierarzt und seinen Hund dort mit einem solchen Chip versehen lassen. Diese Kennzeichnung muss dem Fachdienst Ordnungsangelegenheiten bekannt gegeben werden. Jeder Hundehalter muss innerhalb von 6 Monaten für seinen Hund eine Haftpflichtversicherung abschließen. Gedeckt werden müssen Personen- und Sachschäden in Höhe von 500.000 Euro und sonstige Schäden in Höhe von 250.000 Euro. Auch den Abschluss einer solchen Versicherung muss der Hundehalter beim Fachdienst Ordnungsangelegenheiten anzeigen. Gleichzeitig sollte der Hund kostenlos beim weltweiten Haustierregister TASSO registriert werden. Die Anmeldung kann mittels der Chipnummer über Internet oder per Post erledigt werden.

Im neuen Gesetz ist eine Rassenliste verankert. Das heißt: Hunde der Rassen Pittbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen, sind als gefährliche Hunde einzustufen. Jeder Hundehalter, der einen solchen Hund besitzt, muss laut Gesetz zusätzlich folgende Regeln ausführen und einhalten: Gefährliche Hunde sind innerhalb von 3 Monaten unfruchtbar zu machen, das heißt, jeder Hund der oben genannten Rassen muss mit Eintritt der Geschlechtsreife durch einen Tierarzt kastriert bzw. sterilisiert werden. Des Weiteren müssen diese Hundehalter beim Fachdienst Ordnungsangelegenheiten (Handwerkerhof) eine Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes beantragen, das heißt: Jedes volljährige Familienmitglied, das den Hund ausführt, muss nachweisen, dass es in der Lage ist, diesen gefährlichen Hund zu führen. Diese Hunde müssen ab dem 01. September 2011 außerhalb der Wohnung bzw. des Grundstückes einen Beißkorb tragen. Abgeleint werden dürfen diese Hunde nur auf gekennzeichneten Hundeauslaufwiesen, wenn diese eingezäunt sind und eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats. Wer einen solchen Hund hält, muss dies an seinem Grundstück, bzw. an seiner Wohnung durch ein Warnschild kenntlich machen. Bei Wohnungswechsel, Besitzerwechsel oder Tod des Hundes muss die Veränderung nachweislich der zuständigen Behörde gemeldet werden.

Nicht nur Hundebesitzer sind von dem neuen Gesetz betroffen, sondern auch Halter anderer Tiere. Dabei gelten im Sinne des Gesetzes folgende Tiere als gefährlich: Tiere einer wildlebenden Art, die Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können. Dazu zählen Riesenschlangen, giftige Schlangen, Echsen, Kröten, Frösche, Vogelspinnen und Skorpione. Halter dieser Tiere müssen ebenfalls bei der zuständigen Behörde die Sachkunde nachweisen, dass sie in der Lage sind, solche gefährlichen Tiere halten zu dürfen. Eine Liste, welche Tiere genau davon betroffen sind, wurde bisher für Thüringen noch nicht veröffentlicht. Ebenfalls ist noch unklar, welche Behörde bei diesen Tieren für die Durchsetzung des Gesetzes zuständig ist.

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