07.08.2012
Kostenfallen im Internet
Kostenfallen im Internet müssen Sie nicht hinnehmen. Unter Vortäuschung der Kostenfreiheit angebotener Leistungen werden Internetnutzern Leistungen, häufig Abonnements, offeriert, die der Anbieter sodann unter Berufung auf versteckte Kostenhinweise teuer abrechnet.
Dergestalt zustande gekommene Verträge können in der Regel wegen arglistiger Täuschung aufgrund des irreführenden Internetsauftritts oder wegen Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Erklärung bzw. wegen Handelns ohne Erklärungsbewusstsein angefochten und damit rückwirkend beseitigt werden. Ebenfalls in Betracht kommt die Geltendmachung eines auf Freistellung vom Vertrag gerichteten Schadensersatzanspruchs.
Am 1. August 2012 tritt zudem eine Neuregelung in Kraft, die an die Anbieter entgeltlicher Leistungen im Internet verschärfte Informationsanforderungen stellt und den Bestellvorgang stark formalisiert. Der elektronische Vertragsschluss ist künftig nur dann wirksam zustande gekommen, wenn der vom Gesetzgeber vorgegebene Bestellvorgang vom Anbieter auch tatsächlich eingehalten wurde.
(Unsere Autorin, Rechtsanwältin Heike Redeker, ist seit 2005 in Gera tätig. Tel. 0365.8395172)
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