16.09.2012

Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

Bei Vertragsabschlüssen anlässlich eines überraschenden Ansprechens durch einen „Vertreter“ u.a. im Bereich einer Privatwohnung, auf öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen, am Arbeitsplatz oder anlässlich von Freizeitveranstaltungen steht dem Verbraucher in aller Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht ab vorausgegangener ordnungsgemäßer Belehrung zu. Fehlt eine Belehrung über Art und Umfang des Widerrufsrechts in Textform gänzlich oder entspricht sie nicht den gesetzlichen Vorgaben, ist der Widerruf grundsätzlich auch über die 14 Tage hinaus möglich.

Der Widerruf kann z.B. durch Brief, Fax oder E-Mail oder aber durch Rücksendung der Ware erklärt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Vertrag wird sodann rückwirkend aufgehoben und wechselseitig empfangene Leistungen sind zurückzugewähren. Verschiedene Ausnahmeregelungen und komplexe Anforderungen an die Widerrufsbelehrung verlangen jedoch vielfach eine Einzelfallbetrachtung.

(Unsere Autorin, Rechtsanwältin Heike Redeker, ist seit 2005 in Gera tätig. Tel. 0365.8395172)

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